Zum Inhalt springen

AGB – Reisen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Schlatzer Bus GmbH
Reiseveranstalter von Pauschalreisen im Sinne des Pauschalreisegesetzes

1. Geltungsbereich und Definitionen

1.1. Ein Reiseveranstalter ist ein Unternehmer, der entweder direkt, über einen anderen Unternehmer oder gemeinsam mit einem anderen Unternehmer Pauschalreisen (iSd § 2 Abs 2 PRG) zusammenstellt und vertraglich zusagt oder anbietet (vgl § 2 Abs 7 PRG). Der Reiseveranstalter erbringt seine Leistungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere dem Pauschalreisegesetz (PRG), sowie der Pauschalreiseverordnung (PRV) mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers. 

Ein Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person, der Unternehmereigenschaft nach § 1 KSchG zukommt (vgl § 2 Abs 9 PRG).

Im Nachfolgenden meint Reiseveranstalter das Unternehmen Schlatzer Bus GmbH.

1.2. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten als vereinbart, wenn sie – bevor der Reisende durch eine Vertragserklärung an einen Vertrag gebunden ist – übermittelt wurden oder der Reisende deren Inhalt einsehen konnte. Sie ergänzen den mit dem Reisenden abgeschlossenen Pauschalreisevertrag.

Bucht der Reisende für Dritte (Mitreisende), bestätigt er damit, dass er von diesen Dritten bevollmächtigt wurde, ein Anbot für sie einzuholen, die allgemeinen Geschäftsbedingungen für sie zu vereinbaren sowie einen Pauschalreisevertrag für sie abzuschließen. Der Reisende, der für sich oder für Dritte eine Buchung vornimmt, gilt damit als Auftraggeber und übernimmt analog im Sinne des § 7 Abs 2 PRG, sofern nicht eine andere Vereinbarung getroffen wird, die Verpflichtungen aus dem Vertrag mit dem Reiseveranstalter (Zahlungen, Rücktritt vom Vertrag usw.). 

1.3. Reisender ist jede Person, die einen den Bestimmungen des Pauschalreisegesetzes unterliegenden Vertrag (z.B. Pauschalreisevertrag) zu schließen beabsichtigt oder die aufgrund eines solchen Vertrags berechtigt ist, Reiseleistungen in Anspruch zu nehmen.

1.4. Der Katalog und die Homepage des Reiseveranstalters dienen als bloße Werbemittel. Die darin präsentierten Pauschalreisen und sonstigen Leistungen stellen keine Anbote dar (vgl 2.2.).

1.5. Unvermeidbare und außergewöhnliche bzw. unvorhersehbare Umstände sind Vorfälle/Ereignisse/Gegebenheiten außerhalb der Sphäre/Kontrolle desjenigen, der sich auf sie beruft und deren Folgen sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären (z.B. Kriegshandlungen, schwerwiegende Beeinträchtigungen der Sicherheit wie Terrorismus, Ausbrüche schwerer Krankheiten, Naturkatastrophen, Witterungsverhältnisse, die eine sichere Reise verhindern etc.) (vgl § 2 Abs 12 PRG).

1.6. Das Pauschalreisegesetz und die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nicht für Pauschalreiseverträge, die auf der Grundlage einer allgemeinen Vereinbarung über die Organisation von Geschäftsreisen (z.B. Rahmenvertrag) zwischen zwei Unternehmern geschlossen werden.

2. Aufgaben des Reiseveranstalters

2.1. Auf Vorschlägen des Reisenden erstellt der Reiseveranstalter dem Reisenden ein Reiseanbot gemäß den Vorgaben des § 4 PRG, soweit diese für die Reise von Relevanz sind. Das vom Reiseveranstalter erstellte Reiseanbot bindet den Reiseveranstalter. Änderungen der im Reiseanbot enthaltenen vorvertraglichen Informationen aufgrund von Preis- oder Leistungsänderungen sind möglich, sofern sich der Reiseveranstalter dies im Reiseanbot vorbehalten hat, er den Reisenden vor Abschluss des Pauschalreisevertrages klar, verständlich und deutlich über die Änderungen informiert und die Änderungen im Einvernehmen zwischen Reisenden und Reiseveranstalter vorgenommen werden (vgl § 5 Abs 1 PRG). Ein Vertrag zwischen Reiseveranstalter und Reisendem kommt zustande, wenn das Reiseanbot durch den Reisenden angenommen wird (= Vertragserklärung des Reisenden). Sollten Sie die Buchung online über unsere Homepage vornehmen, dann gilt die Buchung als bestätigt anzusehen, wenn Sie vom Reisebüro eine Reiserechnung erhalten.

2.2. Der Reiseveranstalter berät und informiert den Reisenden auf Basis der mitgeteilten Wünsche. Die Reise wird unter Rücksichtnahme auf die landesüblichen Gegebenheiten des jeweiligen Bestimmungsortes, sowie unter Rücksichtnahme auf die verbundenen Besonderheiten (z.B. Radreisen), nach bestem Wissen dargestellt. Eine Pflicht zur Information über allgemein bekannte Gegebenheiten (z.B. Topografie, Klima etc.) besteht nicht, es sei denn es liegen Umstände vor, die einer gesonderten Aufklärung bedürfen. Grundsätzlich ist zu berücksichtigen, dass sich der Reisende bewusst für eine andere Umgebung entscheidet und der Standard, die Ausstattung, die Speisen sowie Hygiene sich an den jeweiligen für den Bestimmungsort üblichen regionalen Standards orientieren. 

2.3. Der Reiseveranstalter informiert den Reisenden vor Abschluss des Pauschalreisevertrags gemäß § 4 PRG über alle für die Reise wesentlichen Informationen. Diese umfassen insbesondere: 

• Wesentliche Reiseinformationen gem. § 4 Abs 1 PRG: Reiseziele, Leistungen, Unterkunft, Reisedauer, Preise und Zahlungsmodalitäten

• Unwesentliche Informationen sind nicht erforderlich, wenn sie kein Bestandteil der vereinbarten Leistung sind (z.B. Besichtigungen bei einem reinen Badeurlaub).

Viele dieser Informationen sind auch auf der Website oder im Katalog des Reiseveranstalters zu finden. 

• Ob die angebotene Reise für Personen mit eingeschränkter Mobilität geeignet ist, sofern diese Information relevant ist (§ 4 Abs 1 Z 1 lit h PRG).

• Über allgemeine Pass- und Visumserfordernisse. Als bekannt wird vorausgesetzt, dass für Reisen ins Ausland in der Regel ein gültiger Reisepass (nicht abgelaufen, nicht als gestohlen oder verloren gemeldet etc.) erforderlich ist, für dessen Gültigkeit der Reisende selbst verantwortlich ist. Der Reisende ist für die Einhaltung der ihm mitgeteilten gesundheitspolizeilichen Formalitäten selbst verantwortlich. 

2.4. Der Reiseveranstalter informiert den Reisenden gemäß Art 11 VO 2111/05 über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft, sofern diese bereits bei Vertragsabschluss feststeht. Steht bei Vertragsabschluss die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, informiert der Reiseveranstalter den Reisenden über jene Fluggesellschaft, die voraussichtlich den Flug durchführen wird. Sobald die ausführende Fluggesellschaft feststeht oder wenn es nach der Buchung zu einem Wechsel der ausführenden Fluggesellschaft kommt, wird der Reisende so rasch wie möglich informiert.

2.5. Besondere Wünsche des Reisenden im Sinne von Kundenwünschen (z.B. Meerblick, Sitzplatzwünsche), sind grundsätzlich unverbindlich und lösen keinen Rechtsanspruch aus, solange diese Wünsche nicht vom Reiseveranstalter schriftlich bestätigt worden sind. Erfolgt eine schriftliche Bestätigung, dann liegt eine verbindliche Leistungszusage vor. 

Die Sitzplätze werden in der Reihenfolge der Anmeldungen vergeben. Wir weisen darauf hin, dass die Wünsche nicht immer erfüllt werden können. 

3. Aufklärungs- und Mitwirkungspflicht des Reisenden

3.1. Der Reisende ist verpflichtet, dem Reiseveranstalter rechtzeitig, vollständig und wahrheitsgemäß alle für die Planung und Durchführung der Pauschalreise erforderlichen personenbezogenen und sachlichen Informationen mitzuteilen. Dazu zählen insbesondere: Personenbezogene Angaben (zB. Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit), besondere Bedürfnisse (z.B. Allergien/Lebensmittelunverträglichkeiten, eingeschränkte Mobilität/ gesundheitliche Einschränkungen, fehlende Reiseerfahrung bei bestimmten Reisearten (z. B. Radreisen) sowie sachbezogene Informationen (z.B. Mitnahme von Medikamenten, medizinischen Hilfsmitteln (z. B. Prothesen, Rollmobil) oder andere spezielle Gegenstände. 

Aus gesundheitlichen und sicherheitsrelevanten Gründen ist die Mitnahme von Haustieren sowie das Rauchen in unseren Bussen nicht gestattet.

3.2. Bei Vorliegen einer eingeschränkten Mobilität, oder anderen Einschränkungen und Bedürfnissen im Sinne des Punkt 3.1., wird eine ärztliche Bestätigung der Reisefähigkeit empfohlen.

3.3. Kommt es erst im Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Antritt der Pauschalreise zu einer Einschränkung der Mobilität des Reisenden oder ergeben sich in diesem Zeitraum sonstige Einschränkungen im Sinne des 3.1. hat der Reisende dem Reiseveranstalter dies unverzüglich – wobei die Schriftform aus Beweisgründen empfohlen wird – mitzuteilen, damit dieser entscheiden kann, ob der Reisende weiterhin ohne Gefährdung der eigenen Person oder der Mitreisenden an der Pauschalreise teilnehmen kann. Kommt der Reisende seiner Aufklärungspflicht nicht vollständig bzw. rechtzeitig nach und erklärt der Reiseveranstalter den Vertragsrücktritt, steht dem Reiseveranstalter ein Anspruch auf Entschädigung gemäß den Entschädigungspauschalen zu. 

3.4. Der Reisende, der für sich oder Dritte (Mitreisende) eine Buchung vornimmt, gilt als Auftraggeber im Sinne des § 7 Abs 2 PRG. Somit übernimmt er, sofern nicht eine andere Vereinbarung getroffen wird, die Verpflichtungen aus dem Vertrag mit dem Reiseveranstalter.

3.5. Der Reisende ist verpflichtet, sämtliche übermittelte Vertragsdokumente (z.B. Buchungsbestätigung, Vouchers) auf sachliche Richtigkeit zu seinen Angaben/Daten und auf allfällige Schreibfehler sowie Unvollständigkeiten zu überprüfen und im Fall von Abweichungen diese dem Reiseveranstalter unverzüglich zur Berichtigung mitzuteilen. Hierbei wird aus Beweisgründen Schriftform empfohlen.

3.6. Kann die vertraglich vereinbarte Rückbeförderung des Reisenden aufgrund unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände (z. B. Naturkatastrophen, politische Unruhen, Flugverbote) nicht durchgeführt werden, trägt der Reiseveranstalter die Kosten für die notwendige Unterbringung des Reisenden für maximal drei Nächte. Diese zeitliche Begrenzung gilt nicht für folgende Personen: Reisende mit eingeschränkter Mobilität, deren Begleitpersonen, schwangere Reisende, unbegleitete minderjährige Reisende oder Reisende mit besonderem medizinischem Betreuungsbedarf. In diesen Fällen muss der Reiseveranstalter mindestens 48 Stunden vor Reisebeginn über diese besonderen Bedürfnisse informiert worden sein – vorausgesetzt, diese waren dem Reisenden zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt oder erkennbar (vgl. Punkt 3.3.).

3.7. Der Reisende ist verpflichtet, jede wahrgenommene Vertragswidrigkeit (z. B. Mängel bei Unterkunft oder Leistung) unverzüglich und möglichst konkret dem Reiseveranstalter zu melden – inklusive einer genauen Beschreibung des Problems. 

Die Meldung sollte an den Busfahrer beziehungsweise die Reisebegleitung erfolgen. Sollten Sie hier niemanden erreichen ist die mitgeteilte Notfallnummer (0043 (0)3142 22870) zu verwenden.

Wird eine Vertragswidrigkeit nicht oder zu spät gemeldet, obwohl eine Abhilfe möglich und zumutbar gewesen wäre, kann dies dazu führen, dass gewährleistungs- oder schadenersatzrechtliche Ansprüche des Reisenden (ganz oder teilweise) entfallen (§ 11 Abs. 2 und § 12 Abs. 2 PRG i. V. m. § 1304 ABGB).

Hinweis:

Die Meldung einer Vertragswidrigkeit bedeutet noch keine automatische Leistungszusage des Reiseveranstalters.

3.8. Der Reisende ist verpflichtet, den Reisepreis gemäß den Zahlungsbestimmungen fristgerecht und vollständig zu bezahlen. Im Fall der nicht fristgerechten oder nicht vollständigen Anzahlung oder Restzahlung behält sich der Reiseveranstalter nach Mahnung unter Setzung einer Nachfrist vor, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären und unabhängig von der anfallenden Entschädigungspauschale einen allenfalls darüberhinausgehenden Schadenersatz anzusprechen. 

3.9. Erhält der Reisende im Zusammenhang mit der Pauschalreise Zahlungen oder Leistungen von Dritten (z. B. von Fluggesellschaften, Hotels oder Versicherungen) im Rahmen von Schadenersatz- oder Preisminderungsansprüchen – insbesondere gemäß § 12 Abs 5 PRG oder Art. 7 der Fluggastrechte-Verordnung (EG) Nr. 261/2004 – so ist er verpflichtet, den Reiseveranstalter vollständig und wahrheitsgemäß über diese Zahlungen zu informieren. Diese Mitteilungspflicht gilt insbesondere dann, wenn die erhaltenen Leistungen auf Ansprüche angerechnet werden müssen, die der Reisende gegen den Reiseveranstalter geltend macht.

3.10. Den Reisenden trifft bei Auftreten von Vertragswidrigkeiten grundsätzlich eine Schadensminderungspflicht (§ 1304 ABGB).

4. Buchung/Vertragsabschluss/Anzahlung

4.1. Der Pauschalreisevertrag kommt zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter zustande, wenn Übereinstimmung über die wesentlichen Vertragsbestandteile (Preis, Leistung und Termin) besteht und der Reisende das Anbot des Reiseveranstalters annimmt. Dadurch ergeben sich Rechte und Pflichten für den Reiseveranstalter und für den Reisenden.

4.2. Der Reisende hat – sofern keine andere Vereinbarung getroffen wird – innerhalb von 10 Tagen nach der Buchung (frühestens jedoch 11 Monate vor dem Ende der Pauschalreise) eine Anzahlung von 20 % des Reisepreises auf das im Pauschalreisevertrag genannte Konto zu überweisen. Die Restzahlung ist 20 Tage vor Reiseantritt zu bezahlen. Anschließend werden die Reiseunterlagen ausgehändigt.

4.3. Erfolgt ein Vertragsschluss innerhalb von 20 Tagen vor Abreise, ist der gesamte Reisepreis bei Zugang des Pauschalreisevertrages auf das dort genannte Konto sofort zu überweisen.

4.4. Die Zahlung kann im Büro (bar oder mit Karte) sowie per Banküberweisung erfolgen. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfristen gemäß Punkt 5.2 und 5.3, behält sich der Reiseveranstalter nach Mahnung mit Fristsetzung vor, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären und Schadenersatz entsprechend den Entschädigungspauschalen zu verlangen. Es wird der Fixplatz storniert und weitervergeben. Wenn keine Zahlung erfolgt ist, dann ist die Stornosumme dennoch zu begleichen.

5. Versicherung

5.1. Grundsätzlich ist bei Urlaubsreisen zu beachten, dass keine wertvollen Gegenstände mitgenommen werden sollten. Bei wichtigen Dokumenten wird die Anfertigung und Verwendung von Kopien – insofern deren Gebrauch erlaubt ist – empfohlen. Der Diebstahl von Wertgegenständen kann nicht ausgeschlossen werden und ist vom Reisenden grundsätzlich selbst, als Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos, zu tragen.

5.2. Es wird empfohlen, eine Versicherung (Reiserücktrittsversicherung, Reiseabbruchversicherung, Reisegepäckversicherung, Reisehaftpflichtversicherung, Auslandsreisekrankenversicherung, Verspätungsschutz, Personenschutz etc.), welche ausreichende Deckung ab der Buchung bis zum Ende der Reise gewährleistet, abzuschließen. Nähere Informationen zu Versicherungen kann der Reisende im Katalog des Reiseveranstalters nachlesen.

6. Ersatzperson

6.1. Der Reisende hat gemäß § 7 PRG das Recht, den Pauschalreisevertrag auf eine andere Person, die sämtliche Vertragsbedingungen erfüllt und auch für die Pauschalreise geeignet ist, zu übertragen. Erfüllt die andere Person nicht alle Vertragsbedingungen oder ist sie nicht für die Pauschalreise geeignet, kann der Reiseveranstalter der Übertragung des Vertrages widersprechen. Der Reiseveranstalter ist sofort, spätestens jedoch sieben Tage vor Reisebeginn, auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier, E-Mail) über die Übertragung des Vertrages in Kenntnis zu setzen. Sollten durch die Vertragsübertragung für den Reiseveranstalter Kosten entstehen, so sind diese zu 100% vom Reisenden zu tragen.

Für die Übertragung des Pauschalreisevertrages ist eine Mindestmanipulationsgebühr von € 25,- zu entrichten, sofern nicht darüber hinaus Mehrkosten entstehen. Der Reisende, der den Pauschalreisevertrag überträgt, und die Person, die in den Vertrag eintritt, haften dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den noch ausstehenden Betrag des Reisepreises und die Mindestmanipulationsgebühr, sowie für allenfalls darüber hinaus entstehende Mehrkosten.

6.2. Viele Dienstleister, Schifffahrtsunternehmen oder Fluggesellschaften behandeln Änderungen des Reisedatums oder des Namens des Reisenden als Stornierungen und berechnen diese entsprechend. Entstehen dabei Mehrkosten, werden diese dem Reisenden in Rechnung gestellt (analog § 7 Abs 2 PRG).

7. Rücktritt des Reisenden ohne Entrichtung einer Entschädigungspauschale

7.1. Der Reisende kann ohne Entschädigungspauschale vom Vertrag zurücktreten, wenn unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Reise erheblich beeinträchtigen (im Sinne von Punkt 10.3.). Dies gilt, wenn die Umstände:

• am Reiseziel oder in dessen unmittelbarer Nähe eintreten und

• nach objektiver Betrachtung eine erhebliche Gefahr für die Durchführung der Reise darstellen.

In diesem Fall hat der Reisende Anspruch auf volle Rückerstattung aller Zahlungen – jedoch nicht auf zusätzlichen Schadenersatz (§ 10 Abs 2 PRG).

7.2. Ein Rücktritt ist auch in den Fällen des Punktes 10.4. möglich. 

Der Rücktritt ist gegenüber dem Reiseveranstalter – wobei aus Gründen der Beweisbarkeit Schriftform empfohlen wird – zu erklären.

7.3. Der Reisende kann nach Beginn der Pauschalreise in den Fällen des Punktes 12.5. – ohne Entrichtung einer Entschädigungspauschale – vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. 

8. Rücktritt des Reisenden unter Entrichtung einer Entschädigungspauschale

8.1. Der Reisende ist jederzeit berechtigt, gegen Entrichtung einer Entschädigungspauschale bzw. Stornogebühr, vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt ist gegenüber dem Reiseveranstalter – wobei aus Gründen der Beweisbarkeit Schriftform empfohlen wird – zu erklären.

8.2. Stornierungen und Änderungen werden ausschließlich wirksam, wenn sie während der Büroöffnungszeiten zugehen und von uns bearbeitet werden können.

8.3. Stornobedingungen: Die Stornogebühr steht in einem prozentuellen Verhältnis zum Reisepreis und richtet sich bezüglich der Höhe nach dem Zeitpunkt der Rücktrittserklärung.

TAGESFAHRTEN: 

Ab Buchung bis 10 Tage vor Reiseantritt 20 %
Ab 9 bis 4 Tage vor Reiseantritt 70 %
Ab dem 3. Tag (72 Stunden) vor Reiseantritt 85 %
Bei Nichterscheinen, Stornierung am Tag des Reisebeginns sowie nachträgliche Stornierung 100 %

MEHRTAGESREISEN:

Ab Buchung bis 30 Tage vor Reiseantritt 20 %
Ab 29 bis 20 Tage vor Reiseantritt 40 %
Ab 19 bis 10 Tage vor Reiseantritt 60 %
Ab 9 bis 4 Tage vor Reiseantritt 75 %
Ab dem 3. Tag (72 Stunden) vor Reiseantritt 85 %

Bei Nichterscheinen, Stornierung am Tag des Reisebeginns sowie nachträgliche Stornierung 100 %

Bei Ein- und Mehrtagesfahrten mit EINTRITTSKARTEN für Veranstaltungen gelten folgende Bedingungen: Eintrittskarten 100% Stornokosten; restlicher Anteil: Stornokosten laut AGB

FLUGREISEN:

Ab Buchung bis 60 Tage vor Reiseantritt 20 %
Ab 59 bis 30 Tage vor Reiseantritt 40 %
Ab 29 bis 15 Tage vor Reiseantritt 70 %
Ab 14 bis 4 Tage vor Reiseantritt 80 %
Ab dem 3. Tag (72 Stunden) vor Reiseantritt 90 %

Bei Nichterscheinen, Stornierung am Tag des Reisebeginns sowie nachträgliche Stornierung 100 %

SCHIFFSREISEN:

Ab Buchung bis 60 Tage vor Reiseantritt 35 %
Ab 59 bis 30 Tage vor Reiseantritt 50 %
Ab 29 bis 22 Tage vor Reiseantritt 60 %
Ab 21 bis 15 Tage vor Reiseantritt 75 %
Ab 14 bis 5 Tage vor Reiseantritt 85 %
Ab dem 4. Tag vor Reiseantritt 95 %

Bei Nichterscheinen, Stornierung am Tag des Reisebeginns sowie nachträgliche Stornierung 100 %

9. Rücktritt des Reiseveranstalters vor Beginn der Reise

9.1. Der Reiseveranstalter kann vor Beginn der Pauschalreise vom Pauschalreisevertrag zurücktreten, wenn er aufgrund unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags gehindert ist. Des Weiteren kann der Reiseveranstalter bei Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl zurücktreten.

9.2. Die Rücktrittserklärung des Reiseveranstalters muss dem Reisenden an der zuletzt von ihm genannten Zustell-/ Kontaktadresse innerhalb der im Vertrag festgelegten Frist, spätestens jedoch bis:

• 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise bei Reisen von mehr als 6 Tagen,
• 7 Tage vor Beginn der Pauschalreise bei Reisen zwischen 2 und 6 Tagen,
• 48 Stunden vor Beginn der Pauschalreise bei Reisen, die weniger als 2 Tage dauern mitgeteilt werden (gem. § 10 Abs 3 lit a PRG).

Bei einem Rücktritt des Reiseveranstalters wird dem Reisenden der Reisepreis rückerstattet, jedoch hat er keinen Anspruch auf zusätzliche Entschädigungen. 

10. Rücktritt des Reiseveranstalters nach Beginn der Pauschalreise

10.1. Der Reiseveranstalter ist berechtigt, die Reiseleistung abzubrechen, wenn der Reisende durch grob ungebührliches Verhalten die Durchführung der Pauschalreise trotz Abmahnung erheblich stört. Dazu zählt z.B. Missachtung von Rauchverboten, das Nichtbefolgen kultureller Vorgaben, strafbare Handlungen, respektloses Verhalten gegenüber Mitreisenden usw. In diesem Fall erfolgt keine Rückerstattung des Reisepreises. Zusätzlich ist der Reisende zum Ersatz des dadurch entstandenen Schadens verpflichtet.

11. Personen mit eingeschränkter Mobilität

11.1. Ob eine Pauschalreise für Personen mit eingeschränkter Mobilität geeignet ist, muss im Einzelfall geprüft werden. Dabei sind insbesondere folgende Faktoren zu berücksichtigen: die Art der Mobilitätseinschränkung, der Charakter der Reise (z. B. Radreise, Wanderreise, Kulturreise), das Reiseziel, die eingesetzten Verkehrsmittel sowie die Unterkunft.

Personen mit eingeschränkter Mobilität müssen daher vor der Buchung beim Reiseveranstalter nachfragen, ob die gewünschte Pauschalreise im konkreten Fall für sie geeignet ist. Eine grundsätzliche Eignung bedeutet nicht, dass alle Einzelleistungen der Reise uneingeschränkt nutzbar sind (z. B. kann ein Hotel barrierefreie Zimmer bieten, jedoch nicht den Pool barrierefrei zugänglich machen).

11.2. Der Reiseveranstalter kann die Buchung einer Pauschalreise ablehnen, wenn nach individueller Prüfung festgestellt wird, dass der Reisende nicht sicher befördert oder untergebracht werden kann oder dass die Reise nicht geeignet ist, um den besonderen Bedürfnissen des Reisenden zu entsprechen. Diese Entscheidung beruht auf einer sorgfältigen Einschätzung aller relevanten Umstände.

12. Pauschalreisevertrag

12.1. Der Reisende erhält bei Abschluss eines Pauschalreisevertrages, oder unverzüglich danach, eine Bestätigung des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier, E-Mail). Wird der Pauschalreisevertrag in gleichzeitiger Anwesenheit der Vertragsparteien geschlossen, hat der Reisende Anspruch auf eine Papierfassung. 

12.2. Dem Reisenden werden rechtzeitig vor der Abreise die Buchungsbelege und Reiseinformationen an der zuletzt von ihm bekanntgegebenen Zustell-/Kontaktadresse zugestellt. Sollten die soeben genannten Dokumente/Unterlagen Unrichtigkeiten im Sinne von 3.5. aufweisen, hat der Reisende den Reisevermittler oder Reiseveranstalter zu kontaktieren (vgl 3.5.). 

13. Preisänderungen vor Reisebeginn

13.1. Der Reiseveranstalter hat das Recht den Reisepreis nach Vertragsabschluss zu ändern – jedoch nur bis spätestens 20 Tage vor Reisebeginn. In diesem Fall informiert der Veranstalter den Reisenden bis zu dieser Frist schriftlich (z. B. per Brief oder E-Mail) an die zuletzt mitgeteilte Adresse. Die Mitteilung enthält die Gründe für die Preisänderung und eine nachvollziehbare Berechnung.

13.2. Bei Änderung folgender Kosten nach Vertragsschluss sind Preisänderungen zulässig:

1) Kosten für die Personenbeförderung infolge der Kosten für Treibstoff oder andere Energiequellen (zusätzlich des angemessenen %-Satzes des Reisepreises pro Dollar der Preissteigerung eines Barrels Treibstoff (NY-MEX Index) beziehungsweise Änderung des Preises für Flüge),

2) Höhe der Steuern und Abgaben, die für die vertraglich vereinbarten Reiseleistungen zu entrichten sind, wie z.B. Aufenthaltsgebühren, Landegebühren, Ein- oder Ausschiffungsgebühren in Häfen, entsprechende Gebühren auf Flughäfen sowie Gebühren für Dienstleistungen in Häfen oder Flughäfen (zusätzlich des vollen Betrags der Gebühren)

3) die für die Pauschalreise geltenden Wechselkurse (zusätzlich des vollen Betrags der Gebühren).

Preisänderungen können Preiserhöhungen oder Preissenkungen zur Folge haben.

Im Fall von Preissenkungen wird dem Reisenden der Betrag der Preissenkung erstattet. Von diesem Betrag kann der Reiseveranstalter aber tatsächliche Verwaltungsausgaben abziehen. Auf Verlangen des Reisenden belegt der Reiseveranstalter diese Verwaltungsausgaben.

13.3. Wenn sich der Reisepreis um mehr als 8% erhöht (laut § 8 PRG), hat der Reisende die Wahl ob er: 

• die Preiserhöhung akzeptiert
• an einer angebotenen Ersatzreise teilnimmt oder
• ohne Stornogebühr vom Vertrag zurücktritt. Geleistete Versicherungsprämien können nicht zurückerstattet werden.

14. Änderungen der Leistung vor Reisebeginn

14.1. Der Reiseveranstalter darf vor Reisebeginn unerhebliche Leistungsänderungen vornehmen, sofern er sich dieses Recht im Vertrag vorbehalten hat. Der Reiseveranstalter informiert den Reisenden klar, verständlich und deutlich auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier, E-Mail), an der von ihm zuletzt bekanntgegebenen Adresse, über die Änderungen.

14.2. Unerhebliche Änderungen sind geringfügige, sachlich gerechtfertigte Änderungen, die den Charakter und/oder die Dauer und/oder den Leistungsinhalt und/oder die Qualität der gebuchten Pauschalreise nicht wesentlich verändern.

14.3. Eine erhebliche Änderung liegt vor, wenn sich wichtige Leistungen der Reise deutlich verschlechtern – zum Beispiel bei einer spürbar geringeren Qualität oder einem deutlich geringeren Wert. Ob das im Einzelfall zutrifft, hängt von verschiedenen Faktoren ab – wie der Art und Zweck der Reise, ihrer Dauer und dem Preis sowie davon, wie stark und wie lange sich die Änderung auswirkt.

14.4. Ist der Reiseveranstalter gemäß § 9 Abs 2 PRG zu erheblichen Änderungen gezwungen oder kann er Vorgaben des Reisenden, die vom Reiseveranstalter ausdrücklich bestätigt wurden, nicht erfüllen oder erhöht er den Gesamtpreis der Pauschalreise entsprechend den Bestimmungen des § 8 PRG, um mehr als 8 %, kommen die Möglichkeiten von Punkt 9.3 zur Geltung. 

Folgende Informationen der Änderungen werden dem Reisenden mitgeteilt:

• die Änderungen der Reiseleistungen sowie gegebenenfalls deren Auswirkungen auf den Preis der Pauschalreise 

• die angemessene Frist, innerhalb derer der Reisende den Reiseveranstalter über seine Entscheidung in Kenntnis zu setzen hat, sowie die Rechtswirkung der Nichtabgabe einer Erklärung innerhalb der angemessenen Frist, 

• gegebenenfalls die als Ersatz angebotene Pauschalreise und deren Preis.

Dem Reisenden wird empfohlen, sich bei seiner Erklärung der Schriftform zu bedienen. Gibt der Reisende innerhalb der Frist keine Erklärung ab, so gilt dies als Zustimmung zu den Änderungen.

15. Reiseroute/Änderungen

15.1. Infolge unvorhersehbarer Ereignisse – z. B. Wetterbedingungen, Naturkatastrophen, behördlicher Anordnungen, Flugplanänderungen oder ähnlicher Umstände – kann es notwendig sein, von der ursprünglich vereinbarten Reiseroute abzuweichen. Dabei können einzelne Stationen verschoben, vorgezogen, ausgelassen oder geändert werden. Der Reiseveranstalter bemüht sich in solchen Fällen, gleichwertige Ersatzleistungen anzubieten oder ausgefallene Programmpunkte nach Möglichkeit an anderer Stelle nachzuholen.

16. Gewährleistung

16.1. Wenn eine vereinbarte Reiseleistung nicht oder mangelhaft erbracht wird, ist der Reiseveranstalter verpflichtet, den Mangel zu beheben – sofern:

• Der Reisende oder seine Mitreisenden den Mangel nicht selbst verursacht haben,

• Sie ihre Mitwirkungspflichten erfüllt haben,

• Und die Behebung nicht unmöglich oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist.

Der Reisende muss dem Reiseveranstalter eine angemessene Frist zur Behebung setzen. Was als „angemessen“ gilt, hängt vom Einzelfall ab – insbesondere von Art, Dauer und Zweck der Reise, dem Zeitpunkt der Meldung (z. B. spätabends) und dem Aufwand, der für eine Ersatzlösung nötig ist (z. B. Unterkunftswechsel).

Die Fristsetzung muss über die im Vertrag angegebene Notfallnummer (0043 (0)3142 22870) erfolgen.

16.2. Der Kunde muss dem Veranstalter Mängel rechtzeitig melden und bei der Lösung mithelfen – z.B. indem er sich ein Ersatzzimmer ansieht oder beim Zimmerwechsel mitwirkt. Tut er das nicht, setzt er eine zu kurze Frist, verweigert zumutbare Hilfe oder lehnt ohne guten Grund eine angebotene Ersatzleistung ab, kann er für mögliche Nachteile selbst verantwortlich gemacht werden (siehe Punkt 3.7.). 

Rechtzeitig bedeutet, dass der Reisende sofort (vor Ort) den Mangel den Busfahrer, Reiseleiter oder dem Büro mitteilt. Nur in einem solchen Fall kann der Mangel behoben werden.

Nachträgliche Reklamationen können nicht anerkannt werden, es entfällt jeder Ersatzanspruch.

16.3. Wird ein gemeldeter Mangel/eine Vertragswidrigkeit nicht rechtzeitig behoben, darf der Kunde selbst für eine Lösung sorgen – und sich die dafür notwendigen Kosten vom Reiseveranstalter erstatten lassen (§ 11 Abs. 4 PRG). Wichtig: Die Kosten müssen angemessen sein. Der Kunde muss darauf achten, den Schaden so gering wie möglich zu halten.  Die Beurteilung darüber, ob ein Mangel vorliegt, erfolgt objektiv.

16.4. Ersatzleistungen bei erheblichen Abweichungen:

Wenn ein wesentlicher Teil der vereinbarten Reiseleistungen nicht wie geplant erbracht werden kann, bietet der Reiseveranstalter dem Reisenden – ohne Mehrkosten – angemessene Ersatzleistungen an. Diese müssen, wenn möglich, gleichwertig oder höherwertig sein. Ist das aufgrund der Umstände vor Ort nicht möglich (z. B. nur ein Hotel verfügbar), kann die Qualität auch niedriger sein. In diesem Fall erhält der Reisende eine angemessene Preisminderung.

Der Reisende darf die Ersatzleistungen nur ablehnen, wenn sie nicht vergleichbar mit den ursprünglich vereinbarten Leistungen sind oder die Preisminderung nicht angemessen ist. Im Falle einer Ablehnung muss der Reisende darlegen, warum die Ersatzleistung oder Preisminderung unzureichend ist.

16.5. Rücktritt bei erheblichen Mängeln:

Wenn ein erheblicher Mangel im Sinne von Punkt 10.3. vorliegt und der Veranstalter ihn nicht innerhalb einer angemessenen Frist behebt (siehe 12.1.), kann der Reisende ohne Entschädigungspflicht vom Vertrag zurücktreten. Voraussetzung ist, dass die Fortsetzung der Reise aus Sicht eines durchschnittlichen Reisenden unzumutbar ist.

Der Rücktritt ist mit einem gewissen Risiko verbunden, da im Streitfall ein Gericht beurteilen würde, ob: der Mangel tatsächlich erheblich war und die Fortsetzung der Reise unzumutbar war.

Wenn keine Ersatzleistungen angeboten werden oder der Reisende die angebotenen Leistungen zurecht ablehnt, kann er Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche (§ 12 PRG) geltend machen – auch ohne vom Vertrag zurückzutreten. Ist eine Rückbeförderung Teil der Reise, sorgt der Reiseveranstalter in den genannten Fällen für eine unverzügliche, gleichwertige Rückreise ohne Mehrkosten für den Reisenden. 

16.6. Können Leistungen aufgrund unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände nicht erbracht werden und tritt der Reiseveranstalter dennoch nicht von der Pauschalreise zurück, sondern bietet Ersatzleistungen an, sind die dadurch allenfalls entstehenden Mehrkosten zu 100% vom Reisenden zu tragen.

17. Allgemeines Lebensrisiko des Reisenden

17.1. Eine Pauschalreise bringt in der Regel eine Veränderung der gewohnten Umgebung mit sich. Typische Beschwerden – wie z. B.: Müdigkeit, Übelkeit, Stress, Verdauungsprobleme (z. B. durch Klima oder Essen), Höhenkrankheit, Ohrenschmerzen beim Tauchen, Seekrankheit bei Kreuzfahrten – stellen ein allgemeines Lebensrisiko dar. Solche Beschwerden liegen in der Verantwortung des Reisenden und sind dem Reiseveranstalter nicht anzulasten.

17.2. Wenn der Reisende aus einem der oben genannten Gründe Leistungen nicht in Anspruch nimmt oder die Reise abbricht, bestehen keine Ansprüche auf Rückerstattung oder Preisminderung – sofern die Leistungen ordnungsgemäß angeboten wurden.

18. Haftung

18.1. Verletzen der Reiseveranstalter oder ihm zurechenbare Leistungsträger schuldhaft die vertraglich vereinbarten Pflichten, so ist dieser dem Reisenden zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet.

18.2. Der Reiseveranstalter haftet nicht für Personen-, Sach- und Vermögensschäden des Reisenden, die im Zusammenhang mit gebuchten Leistungen entstehen, sofern sie:

• ein mit der Pauschalreise verbundenes allgemeines Risiko oder allgemeines Lebensrisiko darstellen (vgl Punkt 17)
• dem Verschulden des Reisenden zuzurechnen sind,
• einem Dritten zuzurechnen sind, der an der Erbringung der vom Pauschalreisevertrag umfassten Reiseleistungen nicht beteiligt ist, und die Vertragswidrigkeit weder vorhersehbar noch vermeidbar war; oder
• auf unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände zurückzuführen sind.

18.3. Bei Reisen mit einem erhöhten Risiko (z. B. Expeditionsreisen, Wanderreisen, Radreisen) haftet der Reiseveranstalter nicht für Schäden, die sich aus der Verwirklichung dieser Risiken ergeben, sofern sie außerhalb seines Verantwortungsbereichs liegen.

Der Veranstalter bleibt jedoch verpflichtet, die Reise sorgfältig zu planen und geeignete Leistungsträger sorgfältig auszuwählen.

18.4. Der Reisende ist verpflichtet, sich an geltende Gesetze, behördliche Vorschriften sowie Anweisungen vor Ort (z. B. durch Reiseleitung, Sicherheitspersonal, Behörden) zu halten – insbesondere an Gebote und Verbote wie etwa Bade- oder Tauchverbote.

Bei Verstößen haftet der Reiseveranstalter nicht für daraus entstehende Schäden an Personen oder Sachen – weder am Reisenden selbst noch an Dritten.

18.5. Der Reiseveranstalter haftet nicht für die Erbringung einer Leistung, welche nicht von ihm zugesagt worden ist. Des Weiteren nicht, wenn vom Reisenden nach Reiseantritt selbst vor Ort bei Dritten, bzw. dem Reiseveranstalter nicht zurechenbaren Leistungsträgern, zusätzlich gebucht worden ist.

18.6. Dem Reisenden wird empfohlen, keine Gegenstände besonderen Werts mitzunehmen. Weiters wird empfohlen, die mitgenommenen Gegenstände ordnungsgemäß zu verwahren bzw. zu versichern.

18.7. Wenn internationale Abkommen – etwa das Montrealer Übereinkommen (Luftverkehr), das Athener Übereinkommen (Seeverkehr) oder das COTIF (Eisenbahn) – den Schadenersatz bei Beförderungen regeln und einschränken, gelten diese Haftungsbegrenzungen auch für den Reiseveranstalter (§ 12 Abs 4 PRG).

19. Geltendmachung von Ansprüchen

19.1. Um die Geltendmachung und Verifizierung von behaupteten Ansprüchen zu erleichtern, wird dem Reisenden empfohlen, sich über die Nichterbringung oder mangelhafte Erbringung von Leistungen schriftliche Bestätigungen geben zu lassen bzw. Belege, Beweise, Zeugenaussagen zu sichern.

19.2. Gewährleistungsansprüche können innerhalb von 2 Jahren geltend gemacht werden. Schadenersatzansprüche verjähren nach 3 Jahren.

19.3. Es empfiehlt sich, im Interesse des Reisenden, Ansprüche unverzüglich nach Rückkehr von der Pauschalreise vollständig und konkret bezeichnet direkt beim Reiseveranstalter geltend zu machen, da mit zunehmender Verzögerung mit Beweisschwierigkeiten zu rechnen ist.

20. Zustellung – elektronischer Schriftverkehr

20.1. Als Zustell-/ Kontaktadresse des Reisenden gilt die dem Reiseveranstalter zuletzt bekannt gegebene Adresse. Änderungen sind vom Reisenden unverzüglich bekanntzugeben. Es wird dem Reisenden empfohlen, sich dabei der Schriftform zu bedienen.

21. Auskunftserteilung an Dritte

21.1. Der Reiseveranstalter gibt keine Informationen über Namen oder Aufenthaltsorte von Reisenden an Dritte weiter – auch nicht in dringenden Fällen, sofern nicht ausdrücklich vom Reisenden gewünscht und bei der Buchung entsprechend eine berechtigte Person benannt wurde. 

Die Kosten für die Übermittlung dringender Nachrichten (z. B. durch Behörden oder Angehörige) trägt der Reisende selbst.

Es wird empfohlen, dass Reisende ihren Angehörigen vor Reiseantritt die genaue Urlaubsanschrift und Kontaktdaten mitteilen.

21.2. Personenbezogene Daten, welche für die Dienstleistung benötigt werden, werden zu diesen Zwecken von uns gespeichert und verarbeitet. Wenn erforderlich, werden diese an Dritte zur Erbringung eines bestmöglichen Services, übermittelt. Dazu können auch Dienstleister in Drittstaaten als Auftragsverarbeiter, Software-, Agenturdienstleister und Hotels gehören. Wir gehen hierbei mit den Daten vertraulich um.

Mit uns wird jede Fahrt zum Erlebnis - Bitte Einsteigen